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Thurgauer Armbrustschützenverband
Statuten


1. Name und Zweck
2. Zusammensetzung der Mitgliedschaft
3. Organisation
4. Schiesswesen
5. Finanzen
6. Verbandszeitung
7. Versicherung
8. Disziplinarverfahren
9. Rekurswesen
10. Kantonalfahne
11. Reglemente
12. Schlussbestimmungen

1 Name und Zweck

1.1 Name

Unter dem Namen „Thurgauer Armbrustschützenverband“ (nachstehend TASV genannt) besteht ein Verband im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.

1.2 Sitz

Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Verbandspräsidenten.

1.3 Zweck

Der TASV bezweckt:

-          die Förderung des Armbrustschiessen 30m und 10m auf  Verbandsebene

-          die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Mitgliedern

-          die Veranstaltung und Überwachung von Kursen, Wettschiessen und Schützenfesten

-          die Neugründung und Erhaltung von Armbrustschützenvereinen oder -gesellschaften, nachfolgend Sektionen genannt

-          die Unterstützung von Sektionen, Vereinigungen oder Organisationen in technischer und administrativer Hinsicht

1.4 Ausrichtung

Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. Die in den Statuten und Reglementen verwendeten Ausdrücke gelten ausdrücklich für Personen beiderlei Geschlechts.

1.5       Mitgliedschaft

Der TASV ist Mitglied folgender Verbände und Organisationen und anerkennt deren Statuten und Weisungen:

-          Eidgenössischer Armbrustschützenverband (EASV)

-          Verband Thurgauer Sportverbände (VTS)

-          Nachwuchsförderung Thurg. Schützenverbände (NWFTG)

1.6 Zusammenarbeit

Der TASV kann zur Erreichung gemeinsamer Ziele mit anderen Verbänden und Organisationen aufgrund besonderer Vereinbarungen zusammenarbeiten:

          -      Nachwuchsförderung Thurgau NWFTG


2 Zusammensetzung und Mitgliedschaft

2.1 Zusammensetzung

Der TASV setzt sich zusammen aus:

-          den Sektionen mit ihren Mitgliedern

-          den Vereinigungen

-          den Ehrenmitgliedern

2.2  Sektionen und Vereinigungen

1    Die Aufnahme der Sektion im EASV erfolgt auf Antrag des Vorstandes TASV durch die Delegiertenversammlung.

2    Die Statuten und deren Änderungen werden vom Vorstand genehmigt. Sie dürfen keine Bestimmungen enthalten, welche denjenigen des TASV und des EASV zuwiderlaufen.

3    Die Sektionen im Kanton Thurgau sind verpflichtet, sich einem Unterverband, grundsätzlich dem TASV anzuschliessen. Den Vereinigungen bleibt die Mitgliedschaft freigestellt.

4    Die Sektionen und Vereinigungen haben das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht an der Delegiertenversammlung, sowie das Antrags- und Stimmrecht an der Schiesskonferenz.

5    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

·         Austrittserklärung

·         Auflösung der Sektion

Der Austritt aus dem TASV hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Dieser ist mit zwei rechtsgültigen Unterschriften zu versehen. Spätester Aufgabetermin (Poststempel) ist der 31. Dezember.

Sektionen, deren Weiterbestehen nicht mehr gewährleistet ist und die beschlossen haben, sich aufzulösen, müssen sich sofort mit dem Verbandsvorstand in Verbindung setzen. Sofern die bestehenden Vereinsstatuten keine anderslautende Regelung vorsehen, werden Material, Inventar und Vermögen dem TASV übergeben und von diesem zu bestmöglichen Konditionen veräussert. Das dadurch erworbene Kapital, wird während 10 Jahren einem neu zu gründenden Armbrustschützenverein der gleichen Gemeinde zur Verfügung gehalten. Nachher geht das gesamte Vermögen in den Besitz des TASV über.

Der TASV kann nicht für die Entsorgung von nicht veräusserbarem Material und/oder Inventar verantwortlich gemacht werden. Dieses muss durch den sich auflösenden Verein vorgängig entsorgt werden. Der sich auflösende Verein hat sich diesbezüglich rechtzeitig mit seiner Standort-Gemeinde in Verbindung zu setzen.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im TASV fällt auch jeder Rechtsanspruch an den Verband dahin. Die aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen sind zu entrichten.

Austrittserklärungen sind schriftlich unter der Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Verbandsjahres dem Vorstand einzureichen. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband sind in jedem Falle zu erfüllen. Mit dem Austritt werden alle Ansprüche gegenüber dem TASV aufgehoben.

6    Bei Auflösung oder Fusion von Sektionen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Sektionsstatuten. Der TASV haftet in keinem Fall für die Verbindlichkeit der Sektionen oder Vereinigungen.

2.3 Sektionsmitglieder

1    Die Bestimmungen der Sektionsmitglieder unterliegen den Statuten des EASV Art. 2.5.

2    Die Aktivmitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Andere Mitglieder sind gegenüber dem TASV beitragsfrei.

3    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband sind in jedem Falle zu erfüllen. Mit dem Austritt werden alle Ansprüche gegenüber dem TASV aufgehoben. Davon ausgenommen sind nur die persönlichen Kranz- und Prämienkartenguthaben des EASV.

2.4 Ehrenmitglieder

1    Personen, die sich um das Armbrustschiessen im allgemeinen oder um den TASV im besonderen in hohem Masse verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2    Insbesondere sind Verbandsvorstandsmitglieder, die 10 Jahre dem Vorstand dienten, anspruchs-berechtigt.

3    Die Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht an der Delegiertenversammlung. Sie sind beitragsfrei.

2.5 Ehrungen

1    Der TASV kann in Zusammenarbeit mit den Sektionen für langjährige, aktive Schiesstätigkeit einzelne Mitglieder in einer speziellen Ehrung auszeichnen. Als Regel gilt eine ununterbrochene vierzigjährige Mitgliedschaft in einer oder mehreren Sektionen des EASV, wovon mindestens auch 20 Jahre des TASV.

2    Anträge dieser Art sind in schriftlicher und begründeter Form durch die Sektion bis 30. November dem Verbandspräsidenten einzureichen.

3    Als Ehrung wird eine namentlich signierte Wappenscheibe oder eine Naturalgabe in etwa im Gegenwert abgegeben. Die Kosten dafür werden vom TASV übernommen.

4    Der TASV kann Personen, die sich um das Armbrustschiessen im allgemeinen oder um den TASV im besonderen verdient gemacht haben, in einer speziellen Ehrung auszeichnen. Die Kosten werden durch den TASV getragen.

5    Die Ehrungen erfolgen in geeigneter Weise an der DV.

 

3 Organisation

3.1 Organe

Die Organe des TASV sind:

-          die Delegiertenversammlung (DV)

-          die Schiesskonferenz (SK)

-          der Verbandsvorstand (VV)

-          die Rechnungsprüfungskommission (RPK)

3.2 Allgemeine Verbindlichkeit der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der Schiesskonferenz und des Vorstandes sind für alle Sektionen und Mitglieder verbindlich.

3.3 Die Delegiertenversammlung (DV)

1    Die DV ist das oberste Verbandsorgan. Sie bestimmt die Verbands-, Finanz- und Personalpolitik.

2    Die DV setzt sich zusammen aus:

-          den Ehrenmitgliedern

-          dem Verbandsvorstand

-          der Rechnungsprüfungskommission

-          den Delegierten der Vereinigungen

-          den Delegierten der Sektionen 

3    Es gilt folgendes Beschickungsrecht (Stichtag: 31. März des Vorjahres):

-          Sektionen bis 20 Mitglieder 3 Delegierte, für weitere 8 Mitglieder oder Bruchteil 1 Delegierter

-          Vereinigungen 2 Delegierte

 4    Bei Neuaufnahmen von Sektionen ist für die Beschickung der Eintrittsbestand der Mitglieder massgebend.

 5    Als Delegierte dürfen nur Mitglieder der betreffenden Sektionen und Vereinigungen abgeordnet werden. Die Vertreter dürfen nur eine Stimme abgeben.

 6    In die Kompetenz der DV fallen folgende Geschäfte:

-          Abnahme des Protokolls der letzten DV

-          Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

-          Abnahme der Jahresberichte der Ressortleiter

-          Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes

-          Genehmigung des Voranschlages

-          Festsetzung des Jahresbeitrages

-          Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes

-          Festsetzung der übrigen Einnahmen

-          Festsetzung der Ausgaben, wie Subventionen, Beiträge, Vorstandsentschädigung etc.

-          Aufnahmen, Austritte und Ausschlüsse

-          Wahl des Präsidenten, Kassiers, Aktuar, Schützenmeisters, Nachwuchsobmann

-          Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

-          Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission

-          Wahl der Mitglieder des Schützenrates

-          Wahl der Eidg. Delegierten

-          Wahl des Disziplinarvertreters

-          Beschlussfassung über Anträge administrativer Natur

-          Revision der Verbandsstatuten

-          Genehmigung und Revision der administrativen Reglemente

-          Beschlussfassung über zu vergebende Verbandsfeste

-          Ernennung von Ehrenmitgliedern

-          Ehrungen

-          Bestimmung des nächsten Tagungsortes

-          Beschlussfassung über die Auflösung des TASV

 7    Die DV wird vom Vorstand einberufen und findet jedes Jahr vor der DV des EASV statt. Die Einladung mit Traktandenliste, die Auszüge aus der Jahresrechnung, das jeweils letzte Protokoll, die Jahresberichte, der genaue Wortlaut der Anträge und allenfalls weitere Verhandlungsunterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor der Durchführung den namentlich bekannten Stimmberechtigten sowie den Präsidenten der Sektionen und Vereinigungen gemäss Beschickungsrecht direkt zugestellt werden.

8    Die DV kann nur über Geschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste stehen. Anträge an die DV müssen bis spätestens 30. November dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

9    Antragsberechtigt an die DV sind:

-          der Verbandsvorstand

-          die Rechnungsprüfungskommission

-          die Vereinigungen

-          die Sektionen

10   Die DV wird vom Verbandspräsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.

11   Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

12   Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Abstimmungen gilt das relative Mehr. Bei der Beschlussfassung über Änderungen der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit und bei den administrativen Reglementen das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

13   Der Vorstand kann im Interesse des TASV ausserordentliche Delegiertenversammlungen (a.o. DV) einberufen. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Sektionen und Vereinigungen ist innert 8 Wochen nach Eingang des Begehrens eine a.o. DV abzuhalten. Die zu behandelnden Geschäfte sind zusammen mit dem Begehren dem Vorstand zu melden.

3.4 Die Schiesskonferenz (SK)

 1    Die SK ist das oberste Organ für schiesstechnische Belange.

 2    Die SK setzt sich zusammen aus:

-          dem Verbandsvorstand

-          den Sektionspräsidenten

-          den Sektionsschützenmeister

-          den Sektionsnachwuchsleiter

-          den Schützenräten des TASV

-          zwei Vertretern je Vereinigung

-          den Ressortleitern

 3    Als Delegierte dürfen nur Mitglieder der betreffenden Sektionen oder Vereinigungen abgeordnet werden. Die Vertreter dürfen nur eine Stimme abgeben.

 4    In die Kompetenz der SK fallen folgende Geschäfte:

-          Abnahme des Protokolls der letzten SK

-          Rapporte der Ressortleiter schiesstechnischer Art

-          Beschlussfassung von Anträgen und Rekursen schiesstechnischer Art

-          Anträge an den Eidg. Schützenrat (SR)

-          Bestimmung des nächsten Tagungsortes

 5    Die SK tritt jährlich vor dem Schützenrat des EASV zusammen. Die Einladung mit Traktandenliste, der genaue Wortlaut der Anträge und allenfalls weitere Verhandlungsunterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor der Durchführung den namentlich bekannten Stimmberechtigten direkt zugestellt werden. Das Protokoll ist bis Ende Jahr den Stimmberechtigten zuzustellen.

 6    Die SK kann nur über Geschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste stehen. Anträge an die SK müssen bis spätestens 1. September an den Verbandspräsidenten schriftlich eingereicht werden.

 7    Antragsberechtigt an die SK sind:

-          der Verbandsvorstand

-          die Sektionen

-          die Vereinigungen

-          die Ressortleiter

 8    Die SK wird vom Verbandspräsidenten, bei dessen Verhinderung vom Verbandsschützenmeister oder von einem anderen Vorstandsmitglied des TASV geleitet.

 9    Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es gilt das relative Mehr. Der Vorsitzende stimmt bei offener wie auch bei geheimer Abstimmung mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

10   Der Vorstand kann im Interesse des TASV eine ausserordentliche Schiesskonferenz (a.o. SK) einberufen. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Sektionen und Vereinigungen ist innert 8 Wochen nach Eingang des Begehrens eine a.o. SK abzuhalten. Die zu behandelnden Geschäfte sind zusammen mit dem Begehren dem Vorstand zu melden.

11   Schiessanlässe unterliegen dem Schiess- und Festreglement EASV.

3.5 Der Verbandsvorstand (VV)

 1    Der Verbandsvorstand ist das oberste Vollzugs- und Verwaltungsorgan des TASV. Er vertritt diesen nach aussen.

 2    Der Verbandsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar, dem Schützenmeister und dem Nachwuchsobmann. Die Mitglieder des VV werden von der DV auf die Dauer von drei Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

 3    Der Verbandsvorstand wird durch die DV direkt gewählt. Die weiteren Ressortleiter bestimmt der VV selber.

 4    Ersatzwahlen erfolgen nur für den Rest einer Amtsperiode. Scheidet ein VV-Mitglied während des Jahres aus, kann die Vakanz ad interim besetzt werden. Die Berufung muss an der nächsten DV zur ordentlichen Wahl gestellt werden.

 5    Der Präsident und der Kassier in finanziellen Geschäften, der Präsident und der Aktuar in administrativen Geschäften führen zu Zweien rechtsverbindliche Unterschrift.

 6    In die Kompetenz des VV fallen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch Geschäfte erledigen, die der DV oder der SK vorbehalten sind. Solche Beschlüsse sind unverzüglich den Sektionen und Vereinigungen schriftlich mitzuteilen und nachträglich durch das entsprechende Organ zu genehmigen.

 7    Die Organisation der Verbandsführung und der Kommissionen sowie deren Aufgaben ist im Ge-schäfts- und Verwaltungsreglement geregelt.

 3.6 Die Rechnungsprüfungskommission (RPK)

 1        Die RPK prüft das gesamte Kassa- und Rechnungswesen auf die formelle und materielle Richtigkeit. Zuhanden der DV erstellt die RPK einen Revisionsbericht.

 

 4 Schiesswesen

 Das gesamte Schiesswesen innerhalb des TASV wird in den von der SK beschlossenen Reglementen geregelt.

 

 5 Finanzen

 5.1 Einnahmen 

1        Die Einnahmen des TASV bestehen aus:

     -    Mitgliederbeiträgen

     -    Abgaben aus Schiessanlässen

     -    Erträgen aus Scheibenverkauf

     -    Zinseinnahmen

     -    Subventionen

     -    Anteile aus der EASV-Kasse

     -    Schenkungen und Legate

     -    übrige Einnahmen

 2        Am 31. März nicht abgemeldete oder später eintretende Mitglieder sowie Mietglieder, welche im Verlaufe des Jahres austreten, haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Mitgliederbeitrag wird durch die DV festgelegt.

 3        Die Jahresrechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen.

5.2 Finanzkompetenz

1        Für jährliche Ausgaben, die im Budget nicht enthalten sind, steht dem Verbandsvorstand ein jährlicher Kredit von Fr. 500.- zur Verfügung.

2        Die DV kann in zwingenden Fällen die Kompetenz für ein Jahr erhöhen.

3        Für besondere Zwecke können Fonds errichtet werden. Sie unterstehen separaten Reglementen.

4        An Jubiläen (25, 50, 75, 100, 125 etc.) von Sektionen des TASV werden Geschenke oder Barbeiträge in der Höhe von Fr. 10.- pro Jahr abgegeben.

 5.3 Festeinnahmen

 Sektionen, die ein Schützenfest durchführen, entrichten pro Teilnehmer einen Beitrag in die Verbandskasse. Die Höhe der Festabgabe wird von der DV festgelegt.  

 

6 Verbandszeitung

Es gelten die Bestimmungen des EASV.

 

7 Versicherung

Es gelten die Bestimmungen des EASV und der USS.

 

8 Disziplinarwesen

Es gelten die Bestimmungen des EASV.

 

9 Rekursverfahren

1    Gegen Entscheide der Ressorts und der Kommissionen des TASV können die Betroffenen beim Verbandsvorstand Rekurs erheben. Bei Rekursen gegen VV-Entscheide ist die DV zuständig.

2    Die Rekursfrist beträgt 30 Tage ab zugestelltem Beschluss oder Entscheid. Dieser ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten.

3    Die Rekursinstanz entscheidet endgültig.

 

10 Kantonalfahne

Es gelten die Bestimmungen des Fahnenreglementes TASV.

 

11 Reglemente

1    Folgende Reglemente, die eine Ergänzung der Statuten TASV und EASV darstellen, sind verbindlich.

2    Administrative Reglemente

-          Geschäftsreglement des VV

-          Spesenreglement

-          Fahnenreglement

 3    Technische Reglemente

-          Für sämtliche technische Reglemente gelten die Bestimmungen des übergeordneten Schiessreglements.

 4    Verbindliche Vorschriften

-          Es gelten die Reglemente des EASV.

 

12 Schlussbestimmungen

1         Die Auflösung des TASV kann nur durch die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten oder von Gesetzes wegen gemäss Art. 77 ZGB beschlossen werden.

2        Wird eine Auflösung beschlossen, ist das gesamte Vermögen finanzieller Natur dem EASV zu übergeben. Sämtliche Protokolle, Akten und anderweitige Unterlagen, sowie die Kantonalfahne wird dem Staatsarchiv des Kantons Thurgau zur Verwaltung zu übergeben. Das Depot ist während zehn Jahren einem sich neu bildenden Thurgauer Verband mit gleicher Zweckbestimmung zur Verfügung zu halten. Findet innert dieser Zeit keine Neugründung statt, kann der EASV über die finanziellen Mittel verfügen. Die schriftlichen Unterlagen sowie die Kantonalfahne gehen in den Besitz des Kantons Thurgau über.

3        Diese Statuten wurden von der Delegiertenversammlung vom 23. Februar 2002 in Neuwilen genehmigt und treten ab rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 24. Februar 1979 und alle seither beschlossenen Änderungen und Ergänzungen.

 

Inkraftsetzung

1    Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Delegiertenversammlung des TASV vom 23. Februar 2002 in Neuwilen genehmigt und für gültig erklärt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten des TASV.

 2    Die Revision 01 der Statuten wurde an der ordentlichen Delegiertenversammlung des TASV vom 25. Februar 2006 in Schönenberg genehmigt und für gültig erklärt. 

3    Die Revision 02 der Statuten wurde an der ordentlichen Delegiertenversammlung des TASV vom 22. Februar 2014 in Sulgen genehmigt und für gültig erklärt.

Für den Thurgauer Armbrustschützenverband TASV

Sulgen, 22.02.2014

Roland Ravelli, Präsident                    Karin Holzer, Aktuarin

Für den Eidgenössischen Armbrustschützenverband EASV

Sulgen, 22.02.2014

Gaby Nägeli, Präsidentin                    Martin Vogel, Aktuar