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Statuten

 

1. Name und Sitz der Gruppe
2. Ziel und Stellung
3. Bestand und Vereinsstruktur
4. Mitgliedschaft und Versicherung
5. Organe
6. Generalversammlung und Einberufung
7. Vorstand
8. Schiesstätigkeit
9. Rechnungsrevisoren
10. Finanzielles
11. Haftbarkeit
12. Disziplinarwesen
13. Schlussbestimmungen
 

I.              Name und Sitz der Gruppe

 

1.    Unter dem Namen „Armbrust-Veteranen Thurgau“ (AVTG) besteht eine Vereinigung  gemäss Art. 60 – 79 des schweizerischen  ZGB, mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.  

 

 

II.            Ziel und Stellung

 

1.    Die AVTG bezweckt:

 

-       Die Förderung des Senioren-, Veteranen- und Ehrenveteranen-Armbrustschiessens.

-       Die Durchführung von Wettkämpfen für Senioren, Veteranen und Ehrenveteranen innerhalb des TASV, EASV und dessen Unterverbände.

-       Förderung der Kameradschaft und Pflege der Geselligkeit.

-       Ist politisch und konfessionell neutral.

 

2.    Die AVTG ist dem Eidgenössischen Armbrustschützenverband (EASV), sowie dem Thurgauer  Armbrustschützenverband (TASV) und der Unfallversicherung Schweizerischer  Schützenvereine angeschlossen.

3.    Er anerkennt deren Statuten und Reglemente.

 

 

III.           Bestand und Vereinsstruktur

 

1.    Die AVTG setzt sich zusammen aus:

-       Senioren                        ab 55. Altersjahr

-       Veteranen                      ab 60. Altersjahr

-       Ehrenveteranen             ab 70. Altersjahr

2.    Dem AVTG gehören an:

-       Mitglieder im Senioren- Veteranen- Ehrenveteranenalter  aus den Sektionen des Thurgauer Armbrustschützenverbandes (TASV)

3.    Die Aufnahme ist ab dem Jahr, in dem das 55. Altersjahr erreicht wird möglich. Der Antrag zur Aufnahme hat mündlich oder schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.

4.    Über die Aufnahme in die AVTG entscheidet die GV(Generalversammlung). Während dem Jahresverlauf entscheidet bei Bedarf der Vorstand.

5.    Dem Neumitglied wird ein Exemplar der Statuten der AVTG ausgehändigt, womit die Mitgliedschaft bestätigt wird.

6.    Das Mitglied verpflichtet sich, den Beschlüssen und Vorschriften der AVTG nachzukommen, mit Kameraden freundschaftliche Beziehungen zu pflegen und mit allen Kräften das Wohlergehen der Vereinigung zu erhalten und zu fördern.

 

 

IV.          Mitgliedschaft und Versicherung

 

1.    Senioren, Veteranen und Ehrenveteranen sind beitragspflichtig, Ehrenmitglieder sowie Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei.

2.    Die Mitglieder haben die Schiessprogramme der AVTG nach Möglichkeit zu erfüllen.

3.    Einzelmitglieder, die keiner VV EASV-Stammsektion angehören, können nur Mitglied der Vereinigung sein, wenn sie im Kanton Thurgau ansässig sind und beim EASV durch eine Sektion angemeldet sind.

4.    Die Mitglieder der AVTG sind bei Ihrer Stammsektion, welche Mitglied des TASV bzw. EASV ist, gegen Unfälle an Schiessanlässen bei der USS versichert.  

5.    Der Austritt aus der AVTG hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen. Bei Todesfall erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Es werden keine Beiträge zurückerstattet.  

6.    Mitglieder, die zu begründeten Klagen Anlass geben oder mit den finanziellen Verpflichtungen mehr als 2 Jahre im Rückstand sind, beschliesst die GV den Ausschluss aus der AVTG.

7.    Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge vor die Generalversammlung zu bringen und darüber eine Abstimmung zu verlangen. Anträge müssen bis spätestens 60 Tage vor der nächsten Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

8.    Antragsberechtigt zu Handen der GV sind:

 

-       Vorstand

-       Mitglieder

-       Ehrenmitglieder

-       Rechnungsrevisoren

 

 

V.           Organe

 

1.    Die Organe der AVTG sind:

 

-       die Generalversammlung

-       der Vorstand

-       die Rechnungsrevisoren

 

 

VI.          Generalversammlung und Einberufung

 

1.    Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der AVTG. Sie findet jährlich in den ersten zwei Monaten des Vereinsjahres statt.

2.    Sie setzt sich zusammen aus:

-       Vorstand

-       Mitglieder (Senioren, Veteranen und Ehrenveteranen)

-       Ehrenmitglieder

-       Rechnungsrevisoren

-       Gäste

 

3.     Stimmberechtigt sind alle eingeschriebenen Mitglieder und Ehrenmitglieder der AVTG.

4.    Die Einladung zur GV ist spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung elektronisch oder per Post zu zustellen.

5.    Der Einladung sind für jedes stimmberechtigte Mitglied die Traktandenliste, das Protokoll der letzten GV, der Präsidentenbericht, sowie die Anträge beizulegen.

6.    Die Teilnahme an der GV ist für jedes stimmberechtigte Mitglied der AVTG obligatorisch.

7.    An der GV können Mitglieder, die sich um die AVTG verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

8.    Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das Absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Sachgeschäfte werden mit dem relativen Mehr entschieden. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

9.    Statutenänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

10. Der GV obliegen folgende Geschäfte:

 

-       Begrüssung und Apell

-       Wahl des oder der Stimmenzähler

-       Abnahme des Protokolls der letzten GV

-       Mutationen / Totenehrung (Eintritt, Austritt, Ausschluss)

-       Abnahme der Jahresberichte

a.    Des Präsidenten

b.    Des Schützenmeisters

-       Abnahme der Jahresrechnung und des Revisoren Berichtes

-       Festsetzung der Jahresbeiträge

-       Wahlen

a.    Des Präsidenten

b.    Des übrigen Vorstandes (Aktuar, Kassier, Schützenmeister, Person mit besonderen Aufgaben)

c.    Der Rechnungsrevisoren und Suppleanten

-       Ehrungen

-       Schiesstätigkeit / Jahresprogramm

-       Anträge

-       Statutenänderungen

-       Bestimmung der nächsten GV und des Tagungsortes

-       Verschiedenes und Umfrage

 

11.  Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden:

 

-       Vom Vorstand

-       Von den Rechnungsrevisoren

-       Auf Begehren von einem Drittel aller Stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

VII.         Vorstand

 

1.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

-       Präsident

-       Aktuar

-       Kassier

-       Schützenmeister

-       Person mit besonderen Aufgaben

 

2.    Der Vorstand wird von der GV gewählt.

3.    Die Aufgaben des Vorstandes sind:

 

-       Allgemeine Leitung der AVTG gemäss Statuten und Reglement

-       Vertretung der Vereinigung nach aussen

-       Erstellen der Reglemente

-       Vorbereiten, Einberufen und Leiten der GV

-       Umsetzen der an der GV abgestimmten Beschlüsse

 

4.    Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre mit unbeschränkter Wiederwählbarkeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist an der nächsten GV ein Ersatz zu wählen.

5.    In dringenden Fällen kann der Vorstand einen vakanten Sitz interimsweise besetzen.

6.    Der Präsident wird von der GV einzeln gewählt, der übrige Vorstand kann in Globo gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. (Vizepräsident)

7.    Beschlüsse werden protokolliert.

 

 

VIII.       Schiesstätigkeit

 

1.    Der Schiessbetrieb wird alljährlich durch einen Schiessplan geregelt. Dieser wird nach Bereinigung an der GV jedem Mitglied zugestellt.

2.    Die AVTG führt alljährlich ein Heimprogramm und eine Kantonale Meisterschaft durch. Dabei können Wanderpreise und Einzelauszeichnungen in Form von Kranzkarten und/oder Preisen abgegeben werden.

3.    Dem Vorstand ist es freigestellt, weitere Wettkämpfe innerhalb der AVTG  oder mit Veteranengruppen/Vereinigungen anderer Unterverbände durchzuführen.

4.    Wettkämpfe gemäss Ziffer 2 müssen dem TASV nicht gemeldet werden, können aber in dessen Jahresprogramm aufgeführt werden.

 

 

IX.          Rechnungsrevisoren

 

1.    Als Rechnungsrevisoren amten 3 Mitglieder, davon einer als Suppleant.

2.    Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Nach einer Amtsperiode rückt der Suppleant als 2. Revisor und der 2. Rechnungsrevisor als 1. Revisor nach. Alle 2 Jahre wird ein neuer Suppleant gewählt und gemäss Zyklus tritt der 1. Revisor zurück

3.    Die Revisoren prüfen anhand von Belegen die Vereinsrechnung auf materielle und formelle Richtigkeit.

4.    Sie erstellen zu Handen der GV einen Revisorenbericht.

5.    Die Revisoren haben an der GV in finanziellen Sachen Antragsrecht.

6.    Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Revisoren gewählt werden.

 

 

X.           Finanzielles

 

1.    Die Einnahmen des AVTG sind:

 

-       Mitgliederbeiträge

-       Vermögensbeiträge

-       Überschuss aus Jahres- und Schiessprogramm

-       Schenkungen, Spenden

-       Übrige Einnahmen

 

2.    Die Ausgaben des AVTG sind:

 

-       Verwaltungskosten

-       Spesen, Entschädigungen an Vereinsfunktionäre

-       Beschaffung von Auszeichnungen und Ehrungen

-       Übrige Ausgaben.

 

3.    Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch GV-Beschluss festgelegt.

4.    Für ausserordentliche Ausgaben steht dem Vorstand ein einmaliger jährlicher Kredit von CHF 1‘000.-- zur Verfügung.

5.    Die GV kann in speziellen Fällen die Kompetenz für ein Jahr erhöhen.

6.    Die AVTG führt eine eigene Kasse und ein Bankkonto.

7.    Die Mitgliederbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

8.    Die im Laufe des Vereinsjahres eintretenden Mitglieder bezahlen den ganzen Jahresbeitrag.  

9.    Die Jahresrechnung wird jeweils vor der GV, d.h. per Jahresende erstellt und durch die Rechnungsrevisoren kontrolliert und abgenommen. Zusammen mit dem Revisorenbericht wird die Jahresrechnung der GV zur Abnahme vorgelegt.

10. Mitglieder, die als Vereinsdelegierte an Eidgenössische oder Kantonale Delegiertenversammlungen gewählt werden, erhalten eine Entschädigung.

 

-       Bahn Billet 2. Klasse, Autokilometer CHF -.90

-       Autofahrten sind grundsätzlich als Sammelfahrten zu betreiben.

-       Eidgenössische / Kantonale Delegiertenversammlung

a.    Delegierte ½ Tag CHF 50.--, 1 Tag CHF 100.—

 

Zusätzliche Vertrauensspesen können im Vorstand abgehandelt werden.  

 

XI.          Haftbarkeit

 

1.    Für die Verbindlichkeit der AVTG haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.

 

XII.         Disziplinarwesen

 

1.    Alle Disziplinarfälle werden nach den Bestimmungen des EASV-Disziplinarreglements untersucht und geahndet.

 

XIII.       Schlussbestimmungen

 

1.    Zur Ergänzung und Umschreibung der vorliegenden Statuten sind z.Zt. nachstehend aufgeführte Reglemente in Kraft:

 

-       Geschäfts- und Verwaltungsreglement EASV

-       Statuten EASV

-       Statuten TASV

-       Statuten der Veteranenvereinigung EASV

-       Kranzreglement EASV

-       Disziplinarreglement EASV

-       Verdienstmedaillenreglement EASV

-       Schiess- und Festreglement EASV

-       Bau und Versicherungsvorschriften USS

-       Merkblatt über die Schützenversicherung

2.    Die AVTG besteht fort, solange sich mindestens 8 Mitglieder zur Weiterführung derselben verpflichten.

3.    Die Auflösung der AVTG kann, sofern nicht von Gesetzes wegen erfolgt, nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder an der GV beschlossen werden.

4.    Bei einer beschlossenen Auflösung sind sämtliche Vermögenswerte dem TASV zur Aufbewahrung zu übergeben. Wird innerhalb von 5 Jahren keine neue Veteranengruppe mit gleichem Zweck und Ziel ins Leben berufen,  verfallen alle Vermögenswerte zu Gunsten des TASV.

5.    Für Vorkommnisse und Streitigkeiten, welche nach den vorliegenden Statuten nicht geregelt werden können, gelten die Statuten des TASV oder EASV sinngemäss.

6.    Diese Statuten sind an der Sitzung des TASV-Vorstandes vom 19.09.2011 und am 07.01.2012 von der GV der AVTG genehmigt worden. Sie sind ab sofort rechtsgültig in Kraft.  

 

Bürglen, im Oktober 2011                              

 

ARMBRUST-VETERANEN THURGAU (AVTG)                                          

                                    Der Präsident                                  Der Aktuar:

                                                          

Peter Walker                                               Marcel Massolin     

     

      Sulgen, Neuwilen im Oktober 2011

 

THURGAUER ARMBRUSTSCHÜTZENVERBAND (TASV)

     

                                   Die Präsidentin:                              Die Aktuarin:

                       

                                    Gaby Nägeli                                     Karin Holzer